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BFT Sachverständigenbüro

 

Dipl. Ing. Jörg Behrens

 

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21244 Buchholz

 

04181 291733

 

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Beweissicherungsgutachten

Eine Dokumentation zur Beweissicherung dient zur Aufnahme des Zustandes vor Beginn der Bauarbeiten unter Aufnahme von bestehenden sowie durch die Baumaßnahme entstehenden bzw. zu erwartenden Bauschäden oder  -mängeln. Diese ist üblicherweise vor Durchführung von Baumaßnahmen notwendig, um beispielsweise nachbarliche Streitigkeiten bei infolge der Baumaßnahmen entstanden Schädigungen unbürokratisch zu regeln.

Voraussetzung ist, dass zuverlässige Zustandsfeststellungen der angrenzenden Objekte sowohl in textlicher als auch in fotodokumentarischer Form getroffen werden. Da im Zuge der Baumaßnahmen mit Veränderungen des Schadensbildes zu rechnen ist, in Rechtsstreitigkeiten die Beweislage jedoch eine entscheidende Bedeutung gewinnt, ist der Beweissicherung eine wichtige Rolle zuzuschreiben. Die Dokumentation zum baulichen Zustand des Bestandes erfolgt auf Grundlage der Empfehlungen der DIN-Vorschrift 4123, Pkt. 5.5 bzw. im gerichtlichen Beweisverfahren nach §§ 485 - 494 ZPO.

In erster Linie bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, Kanalbauarbeiten oder Lückenbebauungen, d.h. dort, wo beispielsweise mit Rissschäden gerechnet werden muss bzw. diese nicht auszuschliessen sind, werden von den zuständigen Behörden, planenden Architekten oder bauausführenden Firmen zunehmend vor Baubeginn  Sachverständige beauftragt, entsprechende Beweissicherungsgutachten zu erstellen.

Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine private oder aussergerichtliche Beweissicherung oder um ein selbstständiges (gerichtliches) Beweisverfahren handelt. Der gravierende Unterschied zwischen beiden Formen ist, dass einerseits beim selbstständigen Beweisverfahren der Sachverständige i. d. R. Aussagen zu folgenden Punkten treffen soll:

  • Feststellung der bzw. des Sachmangels/Sachmängel
  • Aufstellung des erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwandes
  • Angabe über die entstehenden Kosten
  • Feststellung und Begründung von evtl. entstandenen Minderwerten

Andererseits macht die private Beweissicherung Sinn, obwohl es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt, um “Beweise” fachkundig sichern zu lassen, die in künftigen Bauprozessen beweiskräftig verwertet werden können. Im rechtlichen Sinne bedeutet dies, dass ein entsprechendes Gutachten als Sicherung der Beweislage herangezogen wird, jedoch grundsätzlich als Parteivortrag gewertet wird. Somit kann der beauftragte Sachverständige vom privaten Auftragnehmer bei einem Gerichtsstreit als sachverständiger Zeuge benannt werden, der vom Gericht nicht abgelehnt werden kann.

Ausser bei den zuvor genannten Baumaßnahmen sind Beweissicherungen nach Einstürzen von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, nach Bränden oder nach Wasserschäden notwendig.


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